AGB der Popko GmbH
(nachstehend Vermieter genannt)
Für die Vermietung von Fahrzeugen
1. Buchung – Zahlung – Kaution – Stornierung
Die Miete für das im Mietvertrag aufgeführte Fahrzeug entspricht der aktuellen
Preisliste (frühere Preislisten verlieren ihre Gültigkeit). Die Zahlung bzw. Restzahlung
(bei Anzahlung) des Mietpreises erfolgt bei Mietbeginn. Der Miettarif wird spätestens
bei Vertragsabschluss festgelegt und kann nicht bei Rückgabe des Fahrzeuges
nachträglich in eventuell günstigere Kombiangebote umgeändert werden. Der Kunde
hat bei früherer Rückgabe des Motorrades oder bei weniger als im Tarif enthaltenen
gefahrene Kilometer keinen Anspruch auf eine Mietrückerstattung.
Während der laufenden Miete können bei Bedarf auch Mietzeitverlängerungen nach
Rücksprache mit dem Vermieter und dessen ausdrücklicher Bestätigung erfolgen. Der
Kunde hat keinen Anspruch auf die Verlängerung, da diese nur unter der
Voraussetzung bestätigt werden kann, dass das gewünschte Mietfahrzeug nach
seiner Mietzeit auch verfügbar ist und noch nicht anderweitig vermietet wurde.
Als Zahlungsmittel werden neben Bargeld auch bargeldlose Zahlungsmittel in Form
von EC/Maestro- Karten und Kreditkarten von JCB, VISA und Maestro/ MasterCard
akzeptiert.
Ist der Mieter nicht in Deutschland gemeldet oder liegt keine deutsche
Meldebestätigung vor, wird eine Kaution in Höhe von 1.000,00 Euro bei Abholung
des Mietfahrzeuges einbehalten. Dies ist per Kreditkarte (bei einem Mietzeitraum bis
5 Tagen) oder in Bar möglich.
Die vereinbarten Mietpreise enthalten Wartungsdienste, Kfz-Steuern, Kfz-
Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung mit 1.500,00€
Selbstbeteiligung, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Miettarife schließen nicht
ein: Treibstoff und eventueller Schmierstoffbedarf während der Mietdauer, sowie die
Versicherung persönlicher Gegenstände.
Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt immer ab der Übernahme des
Motorrades durch den Mieter und berechnen sich nach der ausliegenden Tabelle.
Bei einer Stornierung oder kurzfristigen Absage der Miete durch den Mieter innerhalb
von einer Woche (7 Tage) vor dem vereinbarten Mietbeginn werden 20 % des
vereinbarten Gesamtemietpreises als Stornierungsgebühr fällig. Dem Mieter bleibt
der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug jederzeit herauszuverlangen.
Insbesondere kann die Firma Popko GmbH diesen Fahrzeugbenutzungsvertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist bereits vor der Überlassung des Fahrzeuges an den
Benutzer kündigen, wenn die Firma Popko GmbH das Fahrzeug selbst benötigt.
2. Versicherung / Haftung des Benutzers
Die Motorräder sind auf die Firma Popko GmbH zugelassen und haftpflichtversichert.
Die Deckungssumme beträgt 100 Mio. Euro pauschal für Sach- und
Vermögensschäden (Bei Personenschäden begrenzt auf 7,5 Mio. Euro je geschädigter
Person). Der Benutzer haftet gegenüber dem Vermieter vom Zeitpunkt der
Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeuges für jeden von ihm oder einem
berechtigten Fahrer verursachten Schaden am Fahrzeug (auch Abhandenkommen
oder Beschlagnahme). Gleiches gilt, wenn der Schaden – unabhängig vom
Verschuldungsgrad – im Rahmen der Benutzung durch einen unberechtigten Fahrer,
bei einer Benutzung außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks oder während
des Verzuges des Benutzers mit der Rückgabe des Fahrzeuges eintritt.
Der Kunde haftet jedenfalls für alle von ihm verursachten Personen- und
Sachschäden. Vom Kunden verursachte Schäden sind insbesondere aber nicht
ausschließlich solche, welche auf Fahrfehler, mangelndes Fahrkönnen bzw.
ungebührliches Fahrverhalten zurückführen sind. (z.B. Fahren auf Hinterreifen,
Kavalierstart, Nichteinhaltung von Sicherheitsabständen, fahren auf
Fußgängerwegen etc., usw.) Jeder Mieter ist für sich und seine/n Sozia/Sozius selbst
verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit des Einzelnen erstreckt sich zu jedem
Zeitpunkt und uneingeschränkt u.a. auf sämtliche Vorschriften der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) aber auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
3. Pflichten des Mieters
Zum Mietbeginn ist ein gültiger Personalausweis oder ein Pass mit Meldebestätigung
und eine für das angemietete Motorrad entsprechende gültige Fahrerlaubnis
vorzulegen. Alle Ausweise sind im Original vorzulegen. Sollte der Mieter 2 Stunden
später kommen als der vereinbarte Mietbeginn und der Vermieter hierüber nicht in
Kenntnis gesetzt wurde, so ist die Firma Popko GmbH berechtigt, das Fahrzeug nicht
länger frei zu halten und an den nächsten Kunden zu vermieten.
Die Verkehrstüchtigkeit ist vor Antritt zu überprüfen.
Der Mieter darf das Motorrad nur nutzen, wenn er körperlich und geistig in der Lage
ist, ein Fahrzeug sicher zu führen und über ausreichend Fahrpraxis auf Motorrädern
verfügt. Eine Nutzung des Motorrades unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder
Medikamenten, welche das Reaktionsvermögen beeinträchtigen, ist nicht erlaubt.
Das Mietfahrzeug wurde in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Der Fahrer
verpflichtet sich mit dem Motorrad sorgfältig umzugehen und es fachgerecht zu
behandeln. Der Fahrer ist verpflichtet, alle für die Benutzung maßgeblichen
technischen Vorschriften und Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich
das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
Solange das gemietete Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es abzuschließen. Das
Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des
Kraftfahrzeuges die Fahrzeugschlüssel an sich zu nehmen und für Unbefugte
unzugänglich zu verwahren.
Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges
anfallenden Gebühren, Abgaben, Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen, für die
der Vermieter in Anspruch genommen wird.
Der Mieter hat jeden Mangel den er bei dem Mietfahrzeug während der Fahrt
feststellt dem Vermieter mitzuteilen.
4. Übergabe und Rücknahme des Motorrads
Zum Führen des Motorrads ist nur der im Mietvertrag namentlich genannte Fahrer
berechtigt. Für jeden weiteren Fahrer wird der jeweilige Ausweis und der
Führerschein gesondert benötigt. Das Motorrad wird vollgetankt übergeben und
muss ebenso vollgetankt zurückgegeben werden. Ist eine Nachtankung durch den
Vermieter erforderlich, wird eine Servicepauschale von 15,-€ erhoben.
Die Rücknahme der Fahrzeuge erfolgt, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart,
am Geschäftssitz der Firma Popko GmbH, Daimlerstraße 5a, 38112 Braunschweig
innerhalb der ausgehängten Geschäftszeiten und der im Mietvertrag vereinbarten
Rückgabezeit. Sollte die Rückgabe des Fahrzeuges den Rückgabetermin um mehr als
2 Stunden überschreiten, wird eine Tagesmiete des jeweiligen Fahrzeuges
entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet. Wird durch eine Verspätung die
Einhaltung des nächsten Vermiettermins unmöglich, so ist der entstandene Schaden
dem Vermieter zu ersetzen.
Wird das Motorrad vor den Geschäftsräumen außerhalb der Geschäftszeiten
abgestellt und entsteht dadurch ein Schaden am Fahrzeug so haftet der Mieter dafür
im vollem Umfang.
Der Mieter hat nicht das Recht, das Fahrzeug aufgrund angeblicher Forderungen aus
anderen rechtlichen Verhältnissen gegenüber der Firma Popko GmbH
zurückzuhalten.
Der Mieter ist nicht verpflichtet das Motorrad gereinigt zurück zu bringen – sollte
jedoch das Motorrad so massiv mit Dreck und Schlamm überzogen sein, dass
Beschädigungen verdeckt sein könnten, behält sich der Vermieter vor die
Rücknahme erst nach der zeitlich nächstmöglichen Reinigung vorzunehmen.
5. Nutzung des Motorrads
Die Nutzung des angemieteten Motorrads ist auf den Bereich der öffentlichen und
asphaltierten Straßen beschränkt. Jegliche Nutzung des Motorrads in nicht
öffentlichen Bereichen, unasphaltierten Strecken, bzw. im Gelände, sowie die
Nutzung der Fahrzeuge zu Wettbewerbszwecken, Fahrschulübungen sowie
ungeeignete Fahrzeugnutzung wie Wheelies/Burnouts ist strengstens untersagt. Der
Mieter verpflichtet sich, das Motorrad ausschließlich in den vom Hersteller für den
öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrmodi zu betreiben. Die Nutzung von
speziellen ‚Racing‘-, ‚Track‘- oder sonstigen Fahrmodi, die laut Betriebsanleitung
ausschließlich für den Einsatz auf geschlossenen Rennstrecken oder nicht
öffentlichen Bereichen vorgesehen sind, ist im öffentlichen Straßenverkehr
untersagt. Dem Mieter ist es insbesondere untersagt das Fahrzeug in
fahruntüchtigem Zustand zu benutzen. Ebenfalls untersagt ist die Überlassung des
Motorrades an einen Dritten. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für alle Sachund
Personenschäden in vollem Umfang.
Ohne schriftliche Genehmigung vom Vermieter darf der Mieter weder Teile
austauschen noch entfernen. Dies gilt auch für Zusatzeinrichtungen. Reparaturen
darf der Benutzer nur nach ausdrücklicher Zustimmung vom Vermieter in einer
Vertragswerkstatt der jeweiligen Marke durchführen lassen.
Auslandsfahrten: Das Motorrad darf nur in Deutschland oder dem europäischen
Ausland genutzt werden. Fahrten in andere Länder bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Vermieters.
6. Reparaturen
Reparaturen zur Erhaltung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Motorrads
dürfen vom Mieter bis 500,00 € durch Vertragswerkstätten des jeweiligen Herstellers
und nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden.
Der Rechnungsbetrag wird dem Mieter nach Vorlage der Rechnung, die unbedingt
auf:
Popko GmbH
Daimlerstraße 5a, 38112 Braunschweig
Ust.-ID: DE244255747
ausgestellt sein muss, zurückerstattet.
Bei Ausfallzeiten, welche nicht durch den Mieter zu vertretenden Reparaturen
entstehen, verringert sich der Mietpreis entsprechend der Ausfallzeit. Weitere Kosten
wie Hotelübernachtung, Spesen, verpasste Aktivitäten und weiteres werden
ausgeschlossen.
Einen platten Reifen muss der Mieter selbst bezahlen, wenn nicht nachgewiesen
werden kann, dass ein anderes Verursachen dazu geführt hat, wofür der Mieter nichts
kann.
7. Verhalten/Pflichten des Mieters bei Unfall
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden
sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, ansonsten behält sich der
Vermieter vor, die gesamte Schadenshöhe vom Mieter zu verlangen. Dies gilt auch
bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter haftet für alle
selbst verschuldeten Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. Bei Missachtungen
wie alkohol- und rauschbedingter Fahruntüchtigkeit, Schäden durch Fahrten auf
unasphaltiertem Untergrund, Fahrten auf Rennstrecken, sowie Überlassung des
Mietfahrzeuges an eine nicht berechtigte Person trägt der Mieter die Schäden in
voller Höhe. Der Mieter verpflichtet sich, ohne Absprache mit dem Vermieter kein
Schuldanerkenntnis abzugeben und auch sonst keine Handlungen (Zahlungen,
Vergleich) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz für das Kraftfahrzeug
gefährden könnten. Der Mieter wird Beweismittel wie Zeugen, Spuren etc. sichern, die
Daten der Unfallbeteiligten feststellen sowie alles tun, was zur ordnungsgemäßen
und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Bei
Schadenseintritt ohne mögliche Weiterfahrt, unabhängig davon ob dieser durch den
Mieter entstanden ist z.B. durch einen technischen Defekt, ist der Mieter selbst für den
Rücktransport zur Mietstation verantwortlich. Eine Mietrückerstattung aufgrund nicht
genutzter Miettage ist nicht möglich.
Bei Personenschäden ist ein Rücktransport vom Mieter zu veranlassen und die
Kosten dafür sind selbst zu tragen.
Keine Haftung bei Schäden mit anderen Mietfahrzeugen des Vermieters.
Brems- und reine Bruchschäden, sowie Betriebsschäden, die durch unsachgemäße
Behandlung verursacht wurden, beispielsweise durch einen Schaltfehler oder eine
Falschbetankung, sind keine Unfallschäden und gehen zu Lasten des Mieters.
8. Rücktransport zur Vermietstation
Sollte eine Instandsetzung über 500,00 Euro kosten oder mehrere Tage in Anspruch
nehmen, hat der Vermieter, das Recht das Fahrzeug kostenfrei innerhalb des
Bundesgebietes abzuholen. Bei Auslandsfahrten, verpflichtet sich der Mieter das
Fahrzeug auf eigene Kosten an eine Abholstelle im Bundesgebiet zu bringen.
9. Allgemeine Bestimmungen
Diese Vereinbarung repräsentiert abschließend alle zwischen den Parteien
bestehenden Abreden über die Überlassung des Motorrades. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung
oder einzelner Bestimmungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies
gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sollte dieser Vertrag
oder einzelne Bestimmungen davon ganz oder teilweise unwirksam sein oder Lücken
aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame und/oder lückenhafte Bestimmung
durch eine solche wirksame oder vollständige zu ersetzen, die der wirtschaftlichen
Zwecksetzung und dem beiderseitigen Interesse am nächsten kommt. Diese
Vereinbarung unterliegt in ihrer Errichtung, Auslegung und Durchführung
ausschließlich deutschem Recht.
10. Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11. Datenschutz
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass seine persönlichen Daten, sowie sie zur
Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen vom
Vermieter erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Nutzung kann jederzeit
schriftlich oder per Email widerrufen werden.
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des
Mieters/Benutzers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als
verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter
und der Firma Popko GmbH sowie an andere beauftragte Dritte (z. Bsp.
Inkassounternehmen) erfolgen.
Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an
Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters
gegenüber der jeweiligen Behörde (z. B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist
der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der
Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die
sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z. B. Strafzettel, Bußgelder und
sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur,
soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z. B. an das
Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung, damit diese die
angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen
kann.
Der Vermieter kann beim Mieter erhobene personenbezogene Daten auch zu
Marktforschungs- und Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
nutzen.
12. Andere Mietgegenstände
Werden mit dem Mietvertrag auch andere Mietgegenstände wie insbesondere
Zubehör vermietet, so gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
Gerichtsstand ist der Firmensitz des Vermieters.